27.02.2006 - Herren II - Netzkante |
Geschrieben von: Marc Stoll
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Montag, den 27. Februar 2006 um 01:00 Uhr |
Mit
gestrigem 2:0 Spielsieg gegen Netzkante, müssten alle am Spiel
beteiligten Tex-II-Spieler strafrechtlich wegen unerlaubten
Glücksspiel nach § 284 belangt werden.
"1. Ein Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spielerfolg nicht
allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement (Annahme) jedoch ein Übergewicht zukommt.
" So in etwa müsste sich gestern unser Zuspieler Ronny vorgekommen sein.
"2. Das überwiegen des Zufalls kann nicht bereits dadurch in Frage
gestellt werden, dass über den Spielausgang eine begründete Prognose
(Steffens Weissagung: Wir gewinnen!) getroffen werden kann, sofern der
Ausgang von weiteren wesentlichen Unsicherheitsfaktoren (formidabel
Spielweise) bestimmt wird." Trost: Auch Helbersdorf tat sich schwer
gegen Netzkante.
Sachverhalt:
Beklagte Formationsaufstellung mit Martin, Klaus, Roger, Dirk,
Gunar versuchten wiederholt mit gezielter, jedoch unbewusster
Weise, unseren Zuspieler zum aktivem Laufen zu bewegen und ihn
personenbezogen an sich zu binden.
Anfangs, mit einem Lächeln unterstrichen, konnte sich Ronny mit dieser außergewöhnlichen Spielweise noch anfreunden.
Der Hauptaufgabe des Zuspielers, den gut angenommenen oder
abgewehrten Ball mit der zweiten Ballberührung des Teams seinen
Angreifern zuzuspielen, versuchte er dennoch siegunterstreichend zum
2:0 nachzukommen.
Rechtssprechung:
Beglückwünschend zum aufrechten Gehen jedes Individuum erfolgt ein
intensivstes Annahmetraining, speziell die Annahme in der Hocke.
Hiervon ausgenommen sind leider nicht die durch Krankheit ausgefallenen Spieler, Steffen und Werner.
Euch ein Lächeln entlockt zu haben, verbleibe ich bis zum Training!
Gruß Klaus
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